AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen:



I. Lieferpflicht-Umfang

1. Maßgebend ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbesätigung.

2. Die dem Auftraggeber übergebenen Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen und Angabe von Gewichten, Kraftverbrauch sowie Leistungsdaten sind nur ungefähr maßgebend. Sie können im Einzelfall bis zu 10% nach oben oder unten differieren. Wir sind zu evtl. Veränderungen berechtigt, wenn technische Verbesserungen damit verbunden sind.

3. Erd-, Maurer-, Zimmermannsarbeiten, incl. Materialien, Hebezeuge und Gerüste sowie die entsprechenden notwendigen Hilfskräfte, Gas-, Wasser, Dampf- und elektrische Anschlußleitungen, Dachvefwahrungen gehören nicht zu unserer Lieferung, auch wenn die Montage pauschal von uns übernommen wird.

4. Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns hergestellt weden, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt nach Klärung aller technischen Details, Eingang aller für die Ausführung notwendiger Unterlagen und Eingang der Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn der Auftragsumfang innerhalb der vereinbarten Zeit versandbereit und dies dem Auftraggeber mitgeteilt ist.

2. Teillieferungen sind üblich und zulässig.

3. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, können die Lieferzeit angemessen verlängern (Betriebstörungen, schwierige Materialbeschaffung, usw.).

4. Bei Abrufaufträgen können wir de Abnahme der gesamten im Auftrag enthaltenen Liefergegenstände verlangen, wenn mehr als vier Monate seit Auftragserteilung vergangen sind, es sei denn, es ist bereits bei Auftragserteilung ein über diese Frist hinausgehender fester Abnahmetermin vereinbart worden.

III. Preis- und Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, ohne Montage, exklusive Versicherung und Mehrwertsteuer.

2. Die Zahlungsbedingungen: 50% bei Auftragserteilung, 50% 30 Tage nach Rechnungserstellung. Teilrechnungen sind binnen 8 Tagen ab Erhaltungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Überschreiten diese Zahlungsfristen werden ungeachtet eines etwa weiter entstandenen Verzugsschadens Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. in Anrechnung gebracht, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Die Zahlungsbedingungen für Auslandssendungen werden von Fall zu Fall vereinbart. Montagerechnungen sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.

3. Das Eigentum des Liefergegenstandes geht nach Eingang aller Zahlungen auf den Auftraggeber über. Bis dahin hat der Auftraggeber den Liefergegenstand gegen Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Die Begründung von Rechten Dritter insbesondere von Pfandrechten an unserem Vorbehaltseigentum ist nicht zulässig.

4. Uns steht das Recht zu, die in unserer Auftragsbestätigung angeführten Preise, evtl. bis zum Tage der Lieferung eintretenden Preis-, Lohn- und Materialerhöhungen anzugleichen.

5. Sind unsere Ansprüche in Gefahr oder wird über die finanzielle Lage des Auftraggebers Ungünstiges bekannt, haben wir das Recht, Zug um Zug Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Sei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder im Falle dieser unter Geschäftsaufsicht kommt, über sein Vermögen ein Vor-Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird, sind wir jeferzeit berechtigt, den Liefergegenstand ohne Verzicht auf unsere Ansprüche bis zur vollen Befriedigung wieder an uns zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6. Berechnete Verpackung wird von uns, vorausgesetzt diese wird uns wieder frachtfrei und in gutem Zustand innerhalb von 14 Tagen zurückgesandt, mit zwei Drittel des berechneten Betrages gutgeschrieben.

7. Zahlungen an Vertreter oder Angestellte dürfen nur geleistet werden, wenn sich die betreffende Person durch eine schriftliche Vollmacht, die nur für den betreffenden Fall ausgestellt ist, ausweist.

8. Bei Teillieferungen haben wir das Recht, Teilrechnungen zu erstellen.

IV. Gefahrenübergang

Mit der Absendung der Lieferteile geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Auftraggebers, so geht de Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

V. Haftung für Lieferungsmängel

1. Sofern der Auftraggeber nicht Änderungen und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, haften wir, unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: Für mangelnde zugesicherte Eigenschaften der Leistung haften wir in der Weise, dass wir den Liefergegenstand ohne eine Entschädigung zu beanspruchen, jedoch auch ohne Ansprüche irgendwelcher Art für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden anzuerkennen, in unbeschädgtem Zustand zurück nehmen und die Rückfracht tragen, falls derselbe bei ordnungsgemässer Aufstellung die Leistungsgewähr nachweisbar nicht erfüllen kann, oder sich für den bestimmten Zweck nicht eignen sollte. Voraussetzung für unsere Haftung ist, dass Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung (§371 HGB), schriftlich erhoben wurde. Für mangelnde zugesicherte Eigenschaften der Ausführung bzw. der Bauart haften wir in der Weise, dass wir alle diejenigen Teile unentgeltlich nach unserer Wahl ausbessern oder neu liefern, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Ausgeschlossen von der Gewähr sind Teile, die einem natürlichen Vefschleiss unterliegen. Beschädigungen, welche infolge fehlerhafter oder nachlässiger Aufstellung oder Behandlung bzw. Pflege, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneten Schmiermaterials, mangelhafter Fundamente oder Bauarbeiten, chemischer oder elektrischer Einflüsse verursacht werden, entbinden uns auf jeden Fall von der Gewähr. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

2. Erkennen wir rechtzeitig erhobene Mangelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen in allen Fällen vom Zeitpunkt der Übergabe an in 6 Monaten, Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen, bzw Ersatzlieferung hat der Auftraggeber dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

3. Voraussetzung der Haftung ist die Erfüllung der dem Besteller abliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

4. Die Bestimmungen über Lieferzeit und Haftung gelten entsprechend für Nachbesserungs- arbeiten und Ersatzstücke.

VI. Montage

Für die Bereitstellung unserer Monteure zwecks Aufstellung unserer Geräte und Anlagen usw. gelten neben etwaigen Sondervereinbarungen unsere festgelegten Montagebedingungen. Die Montage ist ein Bestandteil unserer Lieferung.

VII. Recht des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung

1. Wird uns die übermommene Leistung vor dem Gefahrenübergang endgültig unmöglich, so kann der Auftraggeber bei vollkommener Unmöglichkeit ohne Anspruch auf Schadenersatz vom Vertrag zurücktreten, wird bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände ein Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entprechend mindern.

2. Der Auftraggeber kann auch zurücktreten, wenn eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Nachbesserung eines von uns zu vertretenden anerkannten oder nachgewiesenen Mangels im Sinne der Lieferbedingungen aus unserem Verschulden fruchtlos verstrichen ist.

3. Der Auftraggeber kann nur dann zurücktreten, wenn ein wesentlicher, unbehebbarer Mangel auftritt.

4. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

5. Im Falle des Rücktrittes vom Vertrag durch den Auftraggeber oder Auftragnehmer jeweils aus in der Sphäre des Auftraggebers gelegenen Gründen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder Vertragserf¨llung oder eine verschuldensunabhängige, dem richterlichen Mässigungsrecht nicht unterliegende Pönale von 20% der Nettoauftragssumme zu begehren. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.

VIII. Nebenabreden

Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

IX. Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Wien.

X. Weiterveraußerung

Der Käufer ist berechtigt, die Ware in ordnungsmässigem Geschäftsgang zu verässern. Im Falle der Weiterveräusserung, von der wir unverzüglich zu benachrichtigen sind, gehen die Forderungen aus der Weiterveräusserung gegen seinen Abnehmer durch den Abschluß des vorliegenden Vertrages an uns über. Der Käufer ist verpflichtet, den uns unter Abschnitt III/3 eingeräumten Eigentumsvorbehalt seinem Abnehmer aufzuerlegen. Wir sind berechtigt, von dem Käufer Anzeige an den Abnehmer über die vollzogene Forderungsabtretung zu verlangen und in den zwischen dem Käufer und seinem Abnehmer abgeschlossenen Kaufvertrag Einsicht zu nehmen.

XI. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur restlosen Bezahlung inklusive Montagekosten vor.

XII. Es gilt ausschliesslich österreichisches Recht. Geschäfts- und sonstige Bedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Mit der Auftragserteilung unterwirft sich der Auftraggeber automatisch unseren Geschäftsbedingungen.

XIII. Sollten durch zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Punkte dadurch unberührt.